Amtsgericht Mayen
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Adresse und Kontakt
Anschrift:
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen
Telefon: 02651/403-0
Telefax: 02651/403-190
E-Mail: amtsgericht.mayen(at)ko.jm.rlp.de
Großempfänger Anschrift Mahngericht:
Amtsgericht Mayen
Zentrales Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland
56723 Mayen
De-Mail Adressen: (nur über De-Mail Dienst möglich)
De-Mail Amtsgericht: ag-mayen@egvp.de-mail.de
De-Mail Mahngericht: ag-mayen-mahngericht@egvp.de-mail.de
In Verwaltungssachen kann elektronisch über das "Nutzerkonto Rheinland-Pfalz" kommuniziert werden. Nutzen Sie hierzu bitte folgenden Link:
https://nutzerkonto.service.rlp.de
Beachten Sie, dass dieser Zugang nicht für gerichtliche Verfahren genutzt werden kann!
Gut zu wissen
Folgend finden Sie die für Sie notwendigen Informationen um mit uns in Kontakt zu treten. Tiefergreifende Informationen finden Sie jeweils in den Bereichen Wir über uns, Service und Information sowie Themen.
Die Sprechzeiten sind von Montags bis Freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, ansonsten können Besprechungstermine auch individuell mit den Bediensteten des Amtsgerichts Mayen vereinbart werden. Der Zutritt zu öffentlichen Sitzungen ist stets möglich.
Funktion | Ansprechpartner | Telefon |
---|---|---|
Behördenleiter | Joachim Anheier, Direktor des Amtsgerichts | 02651 / 403 118 |
Vertreter - Behördenleiter | Judith Neis-Schieber, Richterin am Amtsgericht - als ständige Vertreterin des Direktors - | 02651 / 403 118 |
Medienreferent | Joachim Anheier, Direktor des Amtsgerichts | 02651 / 403 118 |
Vertretung der Geschäftsleitung | Carla Goebel, Justizinspektorin | 02651 / 403 121 |
Gruppenleiter der Mahnabteilung | Volker Gockeln, Justizamtsrat | 02651 / 403 151 02651 / 403 150 |
Telefonnummern der Service-Einheiten finden Sie unter Organisation & Kontakt.
Die Gerichtszahlstelle nimmt grundsätzlich nur Zahlungen auf Gerichtskosten, Geldbußen, Geldstrafen, Zwangs- und Ordnungsgelder und zu Hinterlegungssachen entgegen.
Zahlungen in Ihren privaten Angelegenheiten etwa aufgrund eines Urteils, Mahnbescheides oder Vollstreckungsbescheides, leisten Sie nicht an die Gerichtszahlstelle, sondern unmittelbar an den Berechtigten.
Wenn Sie eine Kostenrechnung oder Zahlungsaufforderung von der Landesjustizkasse Mainz erhalten haben überweisen Sie den Rechnungsbetrag bitte auf das darin bezeichnete Konto zu dem genannten Kassenzeichen.
Für Zahlungen an das gemeinsame Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland verwenden Sie bitte die Bankverbindung des Mahngerichts.
Gerichtskostenmarken werden in Rheinland-Pfalz nicht mehr verkauft.
Blinde und sehbehinderte Personen können selbst bestimmen, in welcher Form Ihnen die Dokumente zur Kenntnis gebracht werden sollen. Die Dokumente können in Blindenschrift zur Verfügung gestellt werden
Aus rechtlichen und technischen Gründen ist es nicht möglich, bei dem Amtsgericht Mayen per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich auf dem Postweg, per Telefax oder zu Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) vorgenommen werden.
Durch Einwurf in den Nachtbriefkasten können auch außerhalb der Dienstzeiten Fristen gewahrt werden. Schriftstücke, die vor 24.00 Uhr eingeworfen werden, tragen das Eingangsdatum desselben Tages, danach das Eingangsdatum des Folgetages. Wertsachen und Bargeld sollen nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen werden. Den Briefkasten finden Sie an der linken Seite des Eingangsportals.
Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen, soweit diese Angelegenheiten die Justizverwaltung betreffen. Ein Anspruch auf Auskunft zu einzelnen Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen Rechtsangelegenheiten besteht nicht.
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie § 55 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 43 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) über die Datenverarbeitung und Ihre diesbezüglichen Rechte.
Das BDSG findet Anwendung im Bereich der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Vorrangig im Verhältnis zu diesen allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jedoch fachgesetzliche Regelungen, namentlich die speziellen Verfahrensvorschriften im 8. Buch der Strafprozessordnung (StPO) (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Die DS-GVO in Verbindung mit dem LDSG Rheinland-Pfalz erfasst die übrige Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts und die Justizverwaltung.
Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO:
- Direktor des Amtsgerichts Mayen Joachim Anheier
- Vertreter: Richterin am Amtsgericht Judith Neis-Schieber - als ständige Vertreterin des Direktors -
- Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen
- Telefon 02651 403-0
- Telefax 02651 403-190
- E-Mail: amtsgericht.mayen(at)ko.jm.rlp.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
- Richter am Amtsgericht Peter Marhöfer
- Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen
- Telefon 02651 403-0
- Telefax 02651 403-190
- E-Mail: amtsgericht.mayen(at)ko.jm.rlp.de
Bei der Technik haben wir Hilfe. Die Datenverarbeitung in gerichtlichen Verfahren wird technisch vom Landesbetrieb für Daten und Information (LDI) als Dienstleister betrieben. Die dortige Verarbeitung von Nutzungsdaten erfolgt in unserem Auftrag und nach unseren Vorgaben entsprechend Art. 28 DSGVO.
Für die Verarbeitung Ihrer Daten beim Besuch unserer Homepage wird auf die Datenschutzerklärung des Justizministeriums verwiesen, die Sie über die Fußzeile der Startseite erreichen können.
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben der Gerichte bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO, §§ 2 Abs. 2, 3, 26 Abs. 1 LDSG, §§ 49, 45 BDSG). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), die Prozessordnungen (Zivilprozessordnung (ZPO), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Strafprozessordnung, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), Insolvenzordnung (InsO), Grundbuchordnung (GBO), Personenstandsgesetz (PStG)) einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Richter- und Beamtengesetze, das Rechtspflegergesetz sowie die Datenschutzgesetze.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten:
Stammdaten,
Kommunikationsdaten,
Vertragsdaten,
Forderungsdaten und
Zahlungsinformationen.
Die Daten aus den genannten Datenkategorien wurden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von den Verfahrensbeteiligten, Behörden und Gerichten übermittelt.
Empfänger:
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist:
- Beteiligte des jeweiligen Verfahrens,
- Gerichte,
- Gerichtsvollzieher,
- Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen sowie
- unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 299 Abs. 2 ZPO) Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Im Rahmen von Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen und Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist:
- Beteiligte des jeweiligen Verfahrens,
- Gerichte,
- Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach Prozessordnungen,
- unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 13 FamFG) Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
- Justizverwaltungsbehörden anderer Bundesländer,
- Bundes- und Landesbehörden (z.B. Auswärtiges Amt, Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland)
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Gemäß § 1 des „Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens“ (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG) dürfen Akten der Gerichte, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustGAusfV) vom 13. August 2008.
Ihre Rechte
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 13 bis 22 DS-GVO i.V.m. §§ 43 bis 46 LDSG bzw. den §§ 55 bis 58 BDSG zu:
- Information;
- Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling;
- Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- Löschung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Datenübertragbarkeit und
- Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Art. 77 DS-GVO bzw. § 48 LDSG bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Zusätzliche Datenschutzhinweise für Bewerbungsverfahren:
Ihre personenbezogenen Daten werden zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen erhoben. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO und § 20 Abs. 1 LDSG.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten der zuständigen Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen offengelegt.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie sie für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich sind. Die Verarbeitung erfolgt dabei im Rahmen und unter Einhaltung der gesetzlichen Löschungs- und Verjährungsfristen (Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS-GVO i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LDSG).