Allgemein
Die/der Gerichtsvollzieher(in) ist Beamte(r) und Angehörige(r) des Amtsgerichts und untersteht der Dienstaufsicht des Direktors des Amtsgerichts. Sein Büro unterhält er außerhalb des Amtsgerichts.
Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zur Zwangsvollstreckung zählen unter anderem die Pfändung von beweglichen Vermögensgegenständen (Kraftfahrzeuge, Möbel, Schmuck usw.) sowie Forderungspfändungen (z.B. Kontopfändungen, Lohnpfändungen o.ä.).
Weitere Vollstreckungsmaßnahmen können sein Zwangsräumungen, die Abnahme von Vermögensauskünften, Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen usw.
Die Gerichtsvollzieher sind zudem für Zustellungen zuständig.
Für weitere Informationen siehe Gerichtsvollzieherordnung RLP.
- Vorlage der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (oftmals ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, Beschluss oder eine Urkunde)
- Vollstreckungstitel muss mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein
- Vollstreckungstitel (und in bestimmten Fällen auch Vollstreckungsklausel) müssen dem Schuldner bereits zugestellt sein und somit muss auch ein Zustellungsnachweis anliegen bzw. beigefügt sein
Siehe hierzu auch:
Buch 8 (Zwangsvollstreckung) der Zivilprozessordnung, §§704-945 b ZPO
Die/der Gerichtsvollzieher(in) wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages tätig. Die Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers kann aber auch auf elektronischem Wege erfolgen. Weitere Informationen, wie Sie Schriftstücke elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.
Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden und werden von dort aus an die/den zuständigen Gerichtsvollzieher(in) weitergeleitet.
Eine unmittelbare Beauftragung kann auch der/dem zuständigen Gerichtsvollzieher(in) übersandt werden.
Für den Vollstreckungsauftrag gilt Formularzwang. Die aktuelle Fassung des bundeseinheitlichen Formulars "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher" finden Sie hier.
Hinweis: Der von Ihnen verwendete PDF-Browser unterstützt gegebenenfalls nicht das Online-Ausfüllen von PDF-Formularen. Es wird empfohlen, das Formular erst abzuspeichern und dann offline auszufüllen.
- Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgegebene Vermögensauskunft eines Schuldners wird in das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder eingetragen: www.vollstreckungsportal.de.
- Das zentrale Vollstreckungsgericht befindet sich in Kaiserslautern. Hier hat der Gläubiger die Möglichkeit sich frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu beschaffen, soweit dieser die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat.
Ihr zuständiger Gerichtsvollzieher
Ihren Vollstreckungsauftrag können Sie richten an
- die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge im Amtsgericht Zimmer 113, Tel. 02651/403-127, Fax 02651/403-190
- den Gerichtsvollzieher selbst. Jeder Gerichtsvollzieher ist einem bestimmten Bezirk zugeordnet.
Gerichtsvollzieherin Tatjana Bender: Handy: 0174 - 9016288 Datenschutzerklärung | Mittwoch: 10:00 - 11:00 Uhr (im Büro - telefonisch -) Dienstag: 10:00 - 11:00 Uhr (im Amtsgericht) |
Obergerichtsvollzieher Werner Daum: Mayener Str. 1 Datenschutzerklärung | Montag: 15:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 10:00 Uhr |
Obergerichtsvollzieherin Andrea Ternes: Friedhofstr. 16 Datenschutzerklärung | Montag: 10:00 - 11:00 Uhr Freitag: 10:00 - 11:30 Uhr |
Obergerichtsvollzieherin Sandra Schunk: Gartenstraße 6 Datenschutzerklärung | Montag: 10:00 - 11:30 Uhr (im Amtsgericht) Dienstag: 10:00 - 11:00 Uhr (im Büro in Müllenbach - telefonisch -) |
Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Mayen
Den aktuellen Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Mayen können Sie hier herunterladen.
Hinweis:
Die Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans erfolgt auf freiwilliger Basis als Service-Leistung des Amtsgerichts Mayen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.