Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe erhalten Sie,  wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können und

  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint.

Der Umfang:

  • Übernahme der Gerichtskosten 
  • Übernahme der Kosten des eigenen Anwalts. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie trotz Prozesskostenhilfe die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen.
  • Abhängig von Ihren Einkommensverhältnissen erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlungsverpflichtung.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zusammen mit der Klageschrift oder Antragsschrift bei Gericht eingereicht. Über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet d. für das Verfahren insgesamt zuständige Richter(in) oder Rechtspfleger(in).

Das Gericht kann bis vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ist das der Fall, kann eine Ratenzahlungsbestimmung neu festgesetzt, eine bestehende geändert oder die Rückzahlung in einer Summe angeordnet werden.